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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0069 E 23. Juni 1998 RS 1Stammrechtssatz
Wird eine Abgabe gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des § 200 Abs 1 legcit zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Das hat zur Folge, daß die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann.Wird eine Abgabe gem Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die Frage, wann die Verjährung nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des Paragraph 200, Absatz eins, legcit zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Das hat zur Folge, daß die Verjährung nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150018.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017