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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 138 Abs. 2 WRG 1959 ermächtigt die Behörde nicht, Maßnahmen der Art, dass die "Einspeisung des Grundwassers, entnommen aus einem Brunnen", untersagt wird, vorzuschreiben. Eine solche Maßnahme, die einer Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung entspricht, könnte nur nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, allenfalls nach § 122 WRG 1959, verfügt werden. Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 setzt aber das Vorliegen öffentlicher Interessen oder einen Antrag Betroffener für eine solche Maßnahme voraus. Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 hingegen ist nur zulässig, wenn weder das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung fordert noch ein Betroffener sie verlangt. Die Vermischung von Maßnahmen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 und § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist rechtswidrig.Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ermächtigt die Behörde nicht, Maßnahmen der Art, dass die "Einspeisung des Grundwassers, entnommen aus einem Brunnen", untersagt wird, vorzuschreiben. Eine solche Maßnahme, die einer Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung entspricht, könnte nur nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, allenfalls nach Paragraph 122, WRG 1959, verfügt werden. Ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 setzt aber das Vorliegen öffentlicher Interessen oder einen Antrag Betroffener für eine solche Maßnahme voraus. Ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 hingegen ist nur zulässig, wenn weder das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung fordert noch ein Betroffener sie verlangt. Die Vermischung von Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070136.X03Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017