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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Parteistellung und das Berufungsrecht können durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, so etwa wegen Überganges des Eigentumsrechtes an einem Grundstück bei dinglichen Bescheiden, verloren gehen. In einem solchen Fall tritt der Rechtsnachfolger in die Parteistellung des Berufungswerbers ein, wodurch die ursprünglich eingebrachte Berufung zur Berufung der nachfolgenden Partei wird.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070055.X03Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016