RS Vwgh 2013/10/24 2012/07/0055

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Parteistellung und das Berufungsrecht können durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, so etwa wegen Überganges des Eigentumsrechtes an einem Grundstück bei dinglichen Bescheiden, verloren gehen. In einem solchen Fall tritt der Rechtsnachfolger in die Parteistellung des Berufungswerbers ein, wodurch die ursprünglich eingebrachte Berufung zur Berufung der nachfolgenden Partei wird.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070055.X03

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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