RS Vwgh 2013/10/24 2012/07/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung - so zB infolge des Überganges des Eigentums an einem durch ein verfahrensgegenständliches Projekt betroffenen Grundstück - wird mit dem Übergang der verfahrensrechtlichen Rechtsposition eine von der ursprünglichen Partei eingebrachte Berufung zur Berufung der nachfolgenden Partei. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist auf die spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen. Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht zur Einbringung der Berufung unter bzw., sofern ein Rechtsnachfolger in die Parteistellung eintritt, auf diesen über. Die einmal begründete Parteistellung und das damit verbundene Berufungsrecht können auch durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage verloren gehen, so etwa wegen Überganges des Eigentumsrechtes.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070055.X02

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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