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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung - so zB infolge des Überganges des Eigentums an einem durch ein verfahrensgegenständliches Projekt betroffenen Grundstück - wird mit dem Übergang der verfahrensrechtlichen Rechtsposition eine von der ursprünglichen Partei eingebrachte Berufung zur Berufung der nachfolgenden Partei. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist auf die spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen. Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht zur Einbringung der Berufung unter bzw., sofern ein Rechtsnachfolger in die Parteistellung eintritt, auf diesen über. Die einmal begründete Parteistellung und das damit verbundene Berufungsrecht können auch durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage verloren gehen, so etwa wegen Überganges des Eigentumsrechtes.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070055.X02Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016