RS Vwgh 2013/10/24 2012/07/0055

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070055.X01

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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