Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §120 Abs6;Rechtssatz
Aus § 120 Abs. 6 WRG 1959 ergibt sich, dass eine Pauschalierung der vom Unternehmer zu tragenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht nur bei einem Einvernehmen darüber zulässig ist. Daraus ergibt sich weiters, dass ohne ein solches Einvernehmen die zu bestimmenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht aufzuschlüsseln sind (Hinweis E 27. Juni 1995, 94/07/0102).Aus Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 ergibt sich, dass eine Pauschalierung der vom Unternehmer zu tragenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht nur bei einem Einvernehmen darüber zulässig ist. Daraus ergibt sich weiters, dass ohne ein solches Einvernehmen die zu bestimmenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht aufzuschlüsseln sind (Hinweis E 27. Juni 1995, 94/07/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070151.X03Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014