RS Vwgh 2013/10/24 2011/07/0151

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Aus § 120 Abs. 6 WRG 1959 ergibt sich, dass eine Pauschalierung der vom Unternehmer zu tragenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht nur bei einem Einvernehmen darüber zulässig ist. Daraus ergibt sich weiters, dass ohne ein solches Einvernehmen die zu bestimmenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht aufzuschlüsseln sind (Hinweis E 27. Juni 1995, 94/07/0102).Aus Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 ergibt sich, dass eine Pauschalierung der vom Unternehmer zu tragenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht nur bei einem Einvernehmen darüber zulässig ist. Daraus ergibt sich weiters, dass ohne ein solches Einvernehmen die zu bestimmenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht aufzuschlüsseln sind (Hinweis E 27. Juni 1995, 94/07/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070151.X03

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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