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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76;Rechtssatz
Der wasserrechtlichen Bauaufsicht kommen nach § 120 WRG 1959 bestimmte Befugnisse nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu, die einem nichtamtlichen Sachverständigen im Allgemeinen nicht zukommen (Hinweis E 18. November 2010, 2010/07/0097). Die Bestellung einer Bauaufsicht nach dieser Gesetzesbestimmung durch die Wasserrechtsbehörde unterscheidet sich daher von der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen. Im Hinblick darauf ist die Heranziehung des § 76 AVG für die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten einer Bauaufsicht verfehlt, und es ist eine solche Vorschreibung auf § 120 Abs. 6 WRG 1959 zu stützen.Der wasserrechtlichen Bauaufsicht kommen nach Paragraph 120, WRG 1959 bestimmte Befugnisse nach Absatz 3, dieser Bestimmung zu, die einem nichtamtlichen Sachverständigen im Allgemeinen nicht zukommen (Hinweis E 18. November 2010, 2010/07/0097). Die Bestellung einer Bauaufsicht nach dieser Gesetzesbestimmung durch die Wasserrechtsbehörde unterscheidet sich daher von der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen. Im Hinblick darauf ist die Heranziehung des Paragraph 76, AVG für die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten einer Bauaufsicht verfehlt, und es ist eine solche Vorschreibung auf Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 zu stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070151.X01Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014