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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage unter dem Blickwinkel des § 863 ABGB darf ein solcher, mit einer Handlung verbundener schlüssiger Erklärungsinhalt nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist, wobei kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorhanden ist.Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage unter dem Blickwinkel des Paragraph 863, ABGB darf ein solcher, mit einer Handlung verbundener schlüssiger Erklärungsinhalt nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist, wobei kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorhanden ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070139.X03Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014