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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Ist die Erklärung einer Partei auszulegen, so ist nach den - auch für eine außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärung maßgebenden - Regeln des ABGB (§ 914) bei der Auslegung die für den Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen, wobei die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte und wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. E 26. April 2013, 2011/07/0196).Ist die Erklärung einer Partei auszulegen, so ist nach den - auch für eine außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärung maßgebenden - Regeln des ABGB (Paragraph 914,) bei der Auslegung die für den Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen, wobei die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte und wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht vergleiche E 26. April 2013, 2011/07/0196).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070139.X02Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014