RS Vwgh 2013/10/24 2011/07/0139

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;
GSLG Krnt 1998 §17 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ist die Erklärung einer Partei auszulegen, so ist nach den - auch für eine außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärung maßgebenden - Regeln des ABGB (§ 914) bei der Auslegung die für den Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen, wobei die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte und wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. E 26. April 2013, 2011/07/0196).Ist die Erklärung einer Partei auszulegen, so ist nach den - auch für eine außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärung maßgebenden - Regeln des ABGB (Paragraph 914,) bei der Auslegung die für den Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen, wobei die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte und wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht vergleiche E 26. April 2013, 2011/07/0196).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070139.X02

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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