RS Vwgh 2013/10/24 2011/07/0119

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein das Verfahren erledigender Bescheid setzt, wenn diesem ein Ermittlungsverfahren (§ 37 ff AVG) vorangeht, denknotwendigerweise den Abschluss des Ermittlungsverfahrens voraus (§ 56 AVG). Jede als Teil eines solchen Ermittlungsverfahrens stattgefundene mündliche Verhandlung hat daher auch ohne ausdrückliche Erklärung des Leiters der Verhandlung, diese iSd § 44 Abs. 3 AVG für geschlossen zu erklären, denknotwendigerweise vor der Bescheiderlassung ihren Abschluss gefunden.Ein das Verfahren erledigender Bescheid setzt, wenn diesem ein Ermittlungsverfahren (Paragraph 37, ff AVG) vorangeht, denknotwendigerweise den Abschluss des Ermittlungsverfahrens voraus (Paragraph 56, AVG). Jede als Teil eines solchen Ermittlungsverfahrens stattgefundene mündliche Verhandlung hat daher auch ohne ausdrückliche Erklärung des Leiters der Verhandlung, diese iSd Paragraph 44, Absatz 3, AVG für geschlossen zu erklären, denknotwendigerweise vor der Bescheiderlassung ihren Abschluss gefunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070119.X02

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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