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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs8 lita;Rechtssatz
Gemäß § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 52/2009 werden künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Die Aussage, dass die Tätigkeit eines Reiseleiters dem § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 a.F. zu subsumieren sei, findet sich in der Literaturstelle Ruppe (UStG³, § 3a Tz 57) nicht. Nach Ansicht von Ruppe, aaO, ist die Tätigkeit von Berg- und Wanderführern als "ähnliche Leistung" iSd § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 einzustufen. Dies mit der Begründung, es liege diesfalls eine Kombination von sportlicher und unterrichtender Tätigkeit vor. Eine solche "kombinierte" Tätigkeit ist im Falle eines Reiseleiters aber nicht zu sehen (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3a Anm. 100 und 103). Die Tätigkeit von Reiseleitern besteht aus einer Vielzahl unterschiedlichster Elemente, bei denen das Schwergewicht nicht auf Leistungen liegt, die einer unterrichtenden oder sportlichen Tätigkeit ähnlich sind. Eine unterrichtende Tätigkeit ist auf das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten gerichtet. Das können auch praktische, technische und sportliche Fertigkeiten sein (z.B. Fahrschulen, Tanzschulen, Schischulen), sofern sie didaktisch aufbereitet und unter Verfolgung eines bestimmten Lernzieles vermittelt werden (vgl. die bei Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 116, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Leistungen ist gemeinsam, dass der Unternehmer planmäßig ein bestimmtes Lernziel vermittelt. Die Leistungen eines Reiseleiters sind demgegenüber auf den reibungslosen Ablauf der Reise, auf reiseerleichternde Erläuterungen, Hinweise und Informationen gerichtet (vgl. auch BFH vom 23. September 1993, V R 132/89). Sportliche Leistungen werden erbracht, wenn körperliche oder geistige Fähigkeiten in einem reglementierten Wettbewerb gemessen werden. Auch die Tätigkeit von Trainern kann als eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder als eine damit zusammenhängende bzw. ähnliche Tätigkeit angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075, VwSlg 8123 F/2006; Reinbacher in Melhardt/Tumpel, UStG, § 3a Rz 181). Die Leistungen eines Reiseleiters sind, auch wenn die Reise auf Motorrädern erfolgt, nicht auf die Ausübung des Motorsports gerichtet, sondern darauf, die Teilnehmer einer Reise umfassend unterstützend zu begleiten.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera a, UStG 1994 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, werden künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Die Aussage, dass die Tätigkeit eines Reiseleiters dem Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera a, UStG 1994 a.F. zu subsumieren sei, findet sich in der Literaturstelle Ruppe (UStG³, Paragraph 3 a, Tz 57) nicht. Nach Ansicht von Ruppe, aaO, ist die Tätigkeit von Berg- und Wanderführern als "ähnliche Leistung" iSd Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera a, UStG 1994 einzustufen. Dies mit der Begründung, es liege diesfalls eine Kombination von sportlicher und unterrichtender Tätigkeit vor. Eine solche "kombinierte" Tätigkeit ist im Falle eines Reiseleiters aber nicht zu sehen vergleiche auch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Paragraph 3 a, Anmerkung 100 und 103). Die Tätigkeit von Reiseleitern besteht aus einer Vielzahl unterschiedlichster Elemente, bei denen das Schwergewicht nicht auf Leistungen liegt, die einer unterrichtenden oder sportlichen Tätigkeit ähnlich sind. Eine unterrichtende Tätigkeit ist auf das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten gerichtet. Das können auch praktische, technische und sportliche Fertigkeiten sein (z.B. Fahrschulen, Tanzschulen, Schischulen), sofern sie didaktisch aufbereitet und unter Verfolgung eines bestimmten Lernzieles vermittelt werden vergleiche die bei Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 3 a, Tz 116, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Leistungen ist gemeinsam, dass der Unternehmer planmäßig ein bestimmtes Lernziel vermittelt. Die Leistungen eines Reiseleiters sind demgegenüber auf den reibungslosen Ablauf der Reise, auf reiseerleichternde Erläuterungen, Hinweise und Informationen gerichtet vergleiche auch BFH vom 23. September 1993, römisch fünf R 132/89). Sportliche Leistungen werden erbracht, wenn körperliche oder geistige Fähigkeiten in einem reglementierten Wettbewerb gemessen werden. Auch die Tätigkeit von Trainern kann als eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder als eine damit zusammenhängende bzw. ähnliche Tätigkeit angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075, VwSlg 8123 F/2006; Reinbacher in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 3 a, Rz 181). Die Leistungen eines Reiseleiters sind, auch wenn die Reise auf Motorrädern erfolgt, nicht auf die Ausübung des Motorsports gerichtet, sondern darauf, die Teilnehmer einer Reise umfassend unterstützend zu begleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150105.X05Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017