RS Vwgh 2013/10/24 2010/15/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §23;
  1. UStG 1994 § 23 heute
  2. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. UStG 1994 § 23 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2021
  5. UStG 1994 § 23 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 23 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 17.06.2009

Rechtssatz

Erbringt der Reiseunternehmer Reiseleistungen teils mit eigenen Mitteln, teils unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen, ist die Sonderregelung für Reiseveranstalter nur insoweit anwendbar, als der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Eigenleistungen gelten die allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Ein einheitlicher Reisepreis muss in diesem Fall aufgeteilt werden (vgl. Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, § 23 Rz 44, und zu dem ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG ergangenen § 25 des deutschen UStG Wagner in Plückebaum/Widmann, UStG, Bd. II, 199. Lfg./Juli 2013, § 25 Anm. 50, Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25 Anm. 51f, Leonard in Bunjes/Geist, UStG § 25 Rz 30).Erbringt der Reiseunternehmer Reiseleistungen teils mit eigenen Mitteln, teils unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen, ist die Sonderregelung für Reiseveranstalter nur insoweit anwendbar, als der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Eigenleistungen gelten die allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Ein einheitlicher Reisepreis muss in diesem Fall aufgeteilt werden vergleiche Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 23, Rz 44, und zu dem ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG ergangenen Paragraph 25, des deutschen UStG Wagner in Plückebaum/Widmann, UStG, Bd. römisch zwei, 199. Lfg./Juli 2013, Paragraph 25, Anmerkung 50, Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, Paragraph 25, Anmerkung 51f, Leonard in Bunjes/Geist, UStG Paragraph 25, Rz 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150105.X04

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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