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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §23;Rechtssatz
Erbringt der Reiseunternehmer Reiseleistungen teils mit eigenen Mitteln, teils unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen, ist die Sonderregelung für Reiseveranstalter nur insoweit anwendbar, als der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Eigenleistungen gelten die allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Ein einheitlicher Reisepreis muss in diesem Fall aufgeteilt werden (vgl. Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, § 23 Rz 44, und zu dem ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG ergangenen § 25 des deutschen UStG Wagner in Plückebaum/Widmann, UStG, Bd. II, 199. Lfg./Juli 2013, § 25 Anm. 50, Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25 Anm. 51f, Leonard in Bunjes/Geist, UStG § 25 Rz 30).Erbringt der Reiseunternehmer Reiseleistungen teils mit eigenen Mitteln, teils unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen, ist die Sonderregelung für Reiseveranstalter nur insoweit anwendbar, als der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Eigenleistungen gelten die allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Ein einheitlicher Reisepreis muss in diesem Fall aufgeteilt werden vergleiche Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 23, Rz 44, und zu dem ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG ergangenen Paragraph 25, des deutschen UStG Wagner in Plückebaum/Widmann, UStG, Bd. römisch zwei, 199. Lfg./Juli 2013, Paragraph 25, Anmerkung 50, Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, Paragraph 25, Anmerkung 51f, Leonard in Bunjes/Geist, UStG Paragraph 25, Rz 30).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150105.X04Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017