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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs1;Rechtssatz
Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt gemäß § 81 Abs. 7 BAO der nach Abs. 1 bis 5 leg. cit. für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftlichen Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruchs gilt sinngemäß. Die von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zur Vertretung namhaft gemachte oder von der Behörde von Amts wegen zur Vertretung bestellte Person ist während des Bestandes der Gesellschaft und auch nach ihrer Auflösung - vorbehaltlich einer anderweitigen wirksamen Vertreterbestellung durch die Beteiligten - vertretungs- und zustellungsbefugt; dies hat zur Folge, dass die zulässigerweise ihr in dieser Eigenschaft übermittelten schriftlichen Ausfertigungen (Bescheide) als an alle (auch an die früheren) Gesellschafter zugestellt gelten. Insoweit erscheint § 101 Abs. 1 und 3 BAO wirksam ergänzt (so schon Stoll, BAO, S 802). Dem Schrifttum (Hinweis auf Ritz, BAO3, § 81 Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 81 Anm. 20 und § 101 Anm.Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt gemäß Paragraph 81, Absatz 7, BAO der nach Absatz eins bis 5 leg. cit. für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftlichen Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Absatz 6, vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Absatz 6, über die Erhebung eines Widerspruchs gilt sinngemäß. Die von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zur Vertretung namhaft gemachte oder von der Behörde von Amts wegen zur Vertretung bestellte Person ist während des Bestandes der Gesellschaft und auch nach ihrer Auflösung - vorbehaltlich einer anderweitigen wirksamen Vertreterbestellung durch die Beteiligten - vertretungs- und zustellungsbefugt; dies hat zur Folge, dass die zulässigerweise ihr in dieser Eigenschaft übermittelten schriftlichen Ausfertigungen (Bescheide) als an alle (auch an die früheren) Gesellschafter zugestellt gelten. Insoweit erscheint Paragraph 101, Absatz eins und 3 BAO wirksam ergänzt (so schon Stoll, BAO, S 802). Dem Schrifttum (Hinweis auf Ritz, BAO3, Paragraph 81, Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 81, Anmerkung 20 und Paragraph 101, Anm.
19) ist daher zuzustimmen, dass schon vor Anfügung des Abs. 4 in § 101 BAO durch das Betrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 99/2006, gewährleistet war, dass Feststellungsbescheide auch nach Beendigung der Personenvereinigung durch Zustellung an den bisherigen Vertreter wirksam erlassen werden konnten.19) ist daher zuzustimmen, dass schon vor Anfügung des Absatz 4, in Paragraph 101, BAO durch das Betrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, gewährleistet war, dass Feststellungsbescheide auch nach Beendigung der Personenvereinigung durch Zustellung an den bisherigen Vertreter wirksam erlassen werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150090.X04Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017