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32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 2011;Rechtssatz
Handelte es sich beim strittigen Feststellungsbescheid um einen Nichtbescheid, wäre ein darauf gestützter Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO rechtswidrig. Er wäre im Falle seiner Bekämpfung mit Berufung aufzuheben oder seit dem AbgÄG 2011 (BGBl I Nr. 76/2011) auf Antrag einer Partei gemäß § 295 Abs. 4 BAO aufzuheben.Handelte es sich beim strittigen Feststellungsbescheid um einen Nichtbescheid, wäre ein darauf gestützter Änderungsbescheid gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO rechtswidrig. Er wäre im Falle seiner Bekämpfung mit Berufung aufzuheben oder seit dem AbgÄG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,) auf Antrag einer Partei gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150090.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017