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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfuhrO Graz 2006 §11 Abs1;Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (E 17. Dezember 1996, 94/01/0797). So würde etwa einem Feststellungsbescheid, der klären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte (vgl. E 27. November 1995, 95/10/0134). (Hier: Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechtes der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das E des VfGH vom 17. Juli 2009, V 6-10/09, bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, dass ihr eine Sortierung nicht gemäß § 17 Stmk AWG 2004 untersagt ist.)Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (E 17. Dezember 1996, 94/01/0797). So würde etwa einem Feststellungsbescheid, der klären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte vergleiche E 27. November 1995, 95/10/0134). (Hier: Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechtes der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das E des VfGH vom 17. Juli 2009, römisch fünf 6-10/09, bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, dass ihr eine Sortierung nicht gemäß Paragraph 17, Stmk AWG 2004 untersagt ist.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070171.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017