RS Vwgh 2013/10/24 2010/07/0171

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfuhrO Graz 2006 §11 Abs1;
AVG §56;
AWG Stmk 2004 §17;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (E 17. Dezember 1996, 94/01/0797). So würde etwa einem Feststellungsbescheid, der klären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte (vgl. E 27. November 1995, 95/10/0134). (Hier: Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechtes der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das E des VfGH vom 17. Juli 2009, V 6-10/09, bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, dass ihr eine Sortierung nicht gemäß § 17 Stmk AWG 2004 untersagt ist.)Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (E 17. Dezember 1996, 94/01/0797). So würde etwa einem Feststellungsbescheid, der klären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte vergleiche E 27. November 1995, 95/10/0134). (Hier: Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechtes der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das E des VfGH vom 17. Juli 2009, römisch fünf 6-10/09, bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, dass ihr eine Sortierung nicht gemäß Paragraph 17, Stmk AWG 2004 untersagt ist.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070171.X02

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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