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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/02/0222Rechtssatz
In der unrichtigen Adressierung einer Beschwerde an den VfGH anstelle des VwGH kann keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden (vgl. B 14. Oktober 1994, 94/02/0290, 0291). Da der ergänzende Schriftsatz ausdrücklich an den VfGH, wenngleich mit einer nicht mehr aktuellen Anschrift (vgl. zu der seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des § 9 VwGG (Entfall des Abs. 3) durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, wiederum gegebenen Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von VfGH und VwGH besteht, den hg. B vom 26. Juni 2013, 2013/03/0057, 0066) adressiert gewesen ist, kann auch keine Rede davon sein, dass der ergänzende, ausdrücklich an den VfGH adressierte Schriftsatz "richtig" an der angeführte Adresse "Judenplatz 11, 1010 Wien" hätte zugestellt werden können.In der unrichtigen Adressierung einer Beschwerde an den VfGH anstelle des VwGH kann keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden vergleiche B 14. Oktober 1994, 94/02/0290, 0291). Da der ergänzende Schriftsatz ausdrücklich an den VfGH, wenngleich mit einer nicht mehr aktuellen Anschrift vergleiche zu der seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des Paragraph 9, VwGG (Entfall des Absatz 3,) durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, wiederum gegebenen Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von VfGH und VwGH besteht, den hg. B vom 26. Juni 2013, 2013/03/0057, 0066) adressiert gewesen ist, kann auch keine Rede davon sein, dass der ergänzende, ausdrücklich an den VfGH adressierte Schriftsatz "richtig" an der angeführte Adresse "Judenplatz 11, 1010 Wien" hätte zugestellt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020221.X01Im RIS seit
21.01.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014