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24/01 StrafgesetzbuchHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0044 E 5. November 2013 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen gerichtlich strafbarer Tatbestände ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen gerichtlich strafbarer Tatbestände ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170209.X01Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014