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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (B 10. März 1992, 92/08/0045).Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (B 10. März 1992, 92/08/0045).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070044.X01Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014