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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung -
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) bei der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 12b Z. 2 AuslBG abgewiesen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) bei der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG abgewiesen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090049.A01Im RIS seit
02.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014