RS Vwgh 2013/11/5 2013/17/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
StPO 1975 §190;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0044 E 5. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen gerichtlich strafbarer Tatbestände ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen gerichtlich strafbarer Tatbestände ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170046.X01

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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