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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wie sich aus den Bestimmungen der GO Magistrat Linz 1999 ergibt, ist die Unterzeichnung mit "i.V." nicht nur dem Stellvertreter des Leiters der Dienststelle vorbehalten. Im Übrigen enthält die GO eine ausdrückliche Definition, was unter Delegation zu verstehen ist (§ 22 Abs. 1). Es verschlägt nichts, wenn die Unterfertigungsklausel nicht auf den Magistrat verweist, und es trifft angesichts der Regelungen des § 22 GO und des § 38 Abs. 2 GO nicht zu, dass keine Berufung auf eine Approbationsbefugnis für den Magistrat besteht. Nicht von Relevanz ist es, welche Funktion der Unterfertigende im Anlagen- und Bauamt einnimmt, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Geltendmachung von Befangenheitsgründen.Wie sich aus den Bestimmungen der GO Magistrat Linz 1999 ergibt, ist die Unterzeichnung mit "i.V." nicht nur dem Stellvertreter des Leiters der Dienststelle vorbehalten. Im Übrigen enthält die GO eine ausdrückliche Definition, was unter Delegation zu verstehen ist (Paragraph 22, Absatz eins,). Es verschlägt nichts, wenn die Unterfertigungsklausel nicht auf den Magistrat verweist, und es trifft angesichts der Regelungen des Paragraph 22, GO und des Paragraph 38, Absatz 2, GO nicht zu, dass keine Berufung auf eine Approbationsbefugnis für den Magistrat besteht. Nicht von Relevanz ist es, welche Funktion der Unterfertigende im Anlagen- und Bauamt einnimmt, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Geltendmachung von Befangenheitsgründen.
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050174.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017