RS Vwgh 2013/11/6 2011/05/0174

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
GO Magistrat Linz 1999 §21;
GO Magistrat Linz 1999 §22 Abs1;
GO Magistrat Linz 1999 §3;
GO Magistrat Linz 1999 §35 Abs1;
GO Magistrat Linz 1999 §35 Abs3;
GO Magistrat Linz 1999 §36 Z7;
GO Magistrat Linz 1999 §38 Abs2;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wie sich aus den Bestimmungen der GO Magistrat Linz 1999 ergibt, ist die Unterzeichnung mit "i.V." nicht nur dem Stellvertreter des Leiters der Dienststelle vorbehalten. Im Übrigen enthält die GO eine ausdrückliche Definition, was unter Delegation zu verstehen ist (§ 22 Abs. 1). Es verschlägt nichts, wenn die Unterfertigungsklausel nicht auf den Magistrat verweist, und es trifft angesichts der Regelungen des § 22 GO und des § 38 Abs. 2 GO nicht zu, dass keine Berufung auf eine Approbationsbefugnis für den Magistrat besteht. Nicht von Relevanz ist es, welche Funktion der Unterfertigende im Anlagen- und Bauamt einnimmt, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Geltendmachung von Befangenheitsgründen.Wie sich aus den Bestimmungen der GO Magistrat Linz 1999 ergibt, ist die Unterzeichnung mit "i.V." nicht nur dem Stellvertreter des Leiters der Dienststelle vorbehalten. Im Übrigen enthält die GO eine ausdrückliche Definition, was unter Delegation zu verstehen ist (Paragraph 22, Absatz eins,). Es verschlägt nichts, wenn die Unterfertigungsklausel nicht auf den Magistrat verweist, und es trifft angesichts der Regelungen des Paragraph 22, GO und des Paragraph 38, Absatz 2, GO nicht zu, dass keine Berufung auf eine Approbationsbefugnis für den Magistrat besteht. Nicht von Relevanz ist es, welche Funktion der Unterfertigende im Anlagen- und Bauamt einnimmt, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Geltendmachung von Befangenheitsgründen.

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050174.X01

Im RIS seit

11.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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