RS Vwgh 2013/11/6 2010/05/0179

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Einem Gutachten eines Bausachverständigen kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu; eine Bindungswirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass die Behörde nicht gehalten war, aus ihrer Sicht überholte Gutachten weiter zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050179.X04

Im RIS seit

24.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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