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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einem Gutachten eines Bausachverständigen kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu; eine Bindungswirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass die Behörde nicht gehalten war, aus ihrer Sicht überholte Gutachten weiter zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050179.X04Im RIS seit
24.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014