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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Parteiengehör unmittelbar nach Erlangung eines Beweismittels einzuräumen. Es muss vielmehr so zeitgerecht vor Erlassung des Bescheides gewährt werden, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050179.X03Im RIS seit
24.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014