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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStG 1971 §16 Abs1;Rechtssatz
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 BStG 1971 ergibt sich, dass eine Berufung an den gemäß § 32 lit. b BStG 1971 vorgesehenen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit der Vorarbeiten abzusprechen (vgl. die Ausführungen in Hörl/Winkler, Bundesstraßenrecht, 2008, E8 zu § 16 BStG 1971, mit Hinweis auf den B vom 12. Juni 1986, 86/06/0028).Aus der Formulierung des Paragraph 16, Absatz eins, BStG 1971 ergibt sich, dass eine Berufung an den gemäß Paragraph 32, Litera b, BStG 1971 vorgesehenen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit der Vorarbeiten abzusprechen vergleiche die Ausführungen in Hörl/Winkler, Bundesstraßenrecht, 2008, E8 zu Paragraph 16, BStG 1971, mit Hinweis auf den B vom 12. Juni 1986, 86/06/0028).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060190.X01Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014