RS Vwgh 2013/11/11 2013/22/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/22/0261 2013/22/0263 2013/22/0262

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/22/0036 E 28. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß § 44b Abs. 4 NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220260.X01

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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