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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/22/0261 2013/22/0263 2013/22/0262Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/22/0036 E 28. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß § 44b Abs. 4 NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220260.X01Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014