RS Vwgh 2013/11/11 2013/22/0252

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Veröffentlicht am 11.11.2013
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/22/0133 E 29. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0006). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2012/22/0167).Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0006). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2012/22/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220252.X01

Im RIS seit

05.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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