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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4 idF 2004/I/010;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/22/0332 E 11. November 2013Rechtssatz
Auch wenn eine Faxkopie den Namen des Genehmigenden sowie dessen Unterschrift (in Fotokopie) aufweist, erfüllt eine solche Ausfertigung nicht die Voraussetzung des § 18 Abs. 4 AVG, dass sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben. Darunter kann nämlich nur eine originale und nicht eine bloß im Faxwege kopierte Unterschrift verstanden werden. Es bedarf mit Blick auf die Novelle 2004/I/010 (vgl. RV 294 BlgNR 23. GP 14) keiner weiteren Erörterungen, dass die Intention des Gesetzgebers auf eine umfassende Einführung der elektronischen Signatur gerichtet war und diese Fertigungsart mit einer "Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie der Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts" (siehe diesbezüglich § 82 Abs. 14 AVG idF dieser Novelle) verbunden ist. Demnach war die dem Adressaten übermittelte nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der Erledigung in Papierform entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen. Vollends klar wird dies durch einen Blick auf die Erläuterungen zur AVG-Novelle 2008 (RV 294 BlgNR 23. GP 14). Letztlich verlangt auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (ua) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008). Es sind keine sachgerechten Gründe für die Annahme ersichtlich, dass zwar ausdrücklich der Beglaubigende eigenhändig unterschreiben müsse, hingegen die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie gesetzt werden dürfte. (Hier: Da einem behördlichen Schriftstück, das keine ordnungsgemäße Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG enthält, keine Bescheidqualität zukommt, hat die Behörde zu Recht die Berufung zurückgewiesen.)Auch wenn eine Faxkopie den Namen des Genehmigenden sowie dessen Unterschrift (in Fotokopie) aufweist, erfüllt eine solche Ausfertigung nicht die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, dass sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben. Darunter kann nämlich nur eine originale und nicht eine bloß im Faxwege kopierte Unterschrift verstanden werden. Es bedarf mit Blick auf die Novelle 2004/I/010 vergleiche Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 14) keiner weiteren Erörterungen, dass die Intention des Gesetzgebers auf eine umfassende Einführung der elektronischen Signatur gerichtet war und diese Fertigungsart mit einer "Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie der Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts" (siehe diesbezüglich Paragraph 82, Absatz 14, AVG in der Fassung dieser Novelle) verbunden ist. Demnach war die dem Adressaten übermittelte nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der Erledigung in Papierform entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen. Vollends klar wird dies durch einen Blick auf die Erläuterungen zur AVG-Novelle 2008 Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 14). Letztlich verlangt auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (ua) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung vergleiche Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,). Es sind keine sachgerechten Gründe für die Annahme ersichtlich, dass zwar ausdrücklich der Beglaubigende eigenhändig unterschreiben müsse, hingegen die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie gesetzt werden dürfte. (Hier: Da einem behördlichen Schriftstück, das keine ordnungsgemäße Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG enthält, keine Bescheidqualität zukommt, hat die Behörde zu Recht die Berufung zurückgewiesen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Unterschrift des Genehmigenden Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220126.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014