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19/05 MenschenrechteNorm
ASVG §293;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/22/0018 2012/22/0020 2012/22/0019Rechtssatz
Selbst wenn der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens vorerst - mangels Zahlungsfähigkeit - keine Kreditrückzahlungen tätigt, sind bestehende Verbindlichkeiten aufrecht. Von daher obliegt es den Fremden, initiativ und substantiiert nachzuweisen, dass der Zusammenführende trotz seiner Überschuldung in der Lage ist, für seine nachziehende Familie ausreichende Unterhaltsmittel aufbringen zu können. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Behörde bei Zugrundelegung der nachgewiesenen Unterhaltsmittel zu Recht davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der im Hinblick auf seine Kreditverpflichtungen vorliegenden finanziellen Belastung des Zusammenführenden, welche ein Schuldenregulierungsverfahren erforderte, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG 2005 für den angestrebten Familiennachzug nicht gegeben sind.Selbst wenn der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens vorerst - mangels Zahlungsfähigkeit - keine Kreditrückzahlungen tätigt, sind bestehende Verbindlichkeiten aufrecht. Von daher obliegt es den Fremden, initiativ und substantiiert nachzuweisen, dass der Zusammenführende trotz seiner Überschuldung in der Lage ist, für seine nachziehende Familie ausreichende Unterhaltsmittel aufbringen zu können. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Behörde bei Zugrundelegung der nachgewiesenen Unterhaltsmittel zu Recht davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der im Hinblick auf seine Kreditverpflichtungen vorliegenden finanziellen Belastung des Zusammenführenden, welche ein Schuldenregulierungsverfahren erforderte, die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 für den angestrebten Familiennachzug nicht gegeben sind.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220017.X01Im RIS seit
05.12.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014