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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §103 Abs4 idF 1991/362;Rechtssatz
Gemäß § 103 Abs. 4 BDG 1979 wird dem Disziplinaranwalt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidung der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 362/1991 als Reaktion des Gesetzgebers auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen eine Berechtigung des Disziplinaranwaltes zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verneint wurde, eingefügt. Dieses Recht ist jenem Disziplinaranwalt eingeräumt, der konkret für die Disziplinaroberkommission, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, bestellt ist. Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt kommt sohin nicht dem beschwerdeführenden Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission, sondern der Disziplinaranwältin bei der Disziplinaroberkommission zu.Gemäß Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 wird dem Disziplinaranwalt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidung der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991, als Reaktion des Gesetzgebers auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen eine Berechtigung des Disziplinaranwaltes zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verneint wurde, eingefügt. Dieses Recht ist jenem Disziplinaranwalt eingeräumt, der konkret für die Disziplinaroberkommission, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, bestellt ist. Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt kommt sohin nicht dem beschwerdeführenden Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission, sondern der Disziplinaranwältin bei der Disziplinaroberkommission zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090152.X02Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014