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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §103 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 103 Abs. 1 BDG 1979 sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sohin ist zu bestellen ein Disziplinaranwalt samt den erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinarkommission und ein Disziplinaranwalt samt erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinaroberkommission.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sohin ist zu bestellen ein Disziplinaranwalt samt den erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinarkommission und ein Disziplinaranwalt samt erforderlichen Stellvertretern für die Disziplinaroberkommission.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090152.X01Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014