RS Vwgh 2013/11/12 2013/09/0118

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Veröffentlicht am 12.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist die wesentliche Frage, welcher Antrag Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, auf Grund der Widersprüche zwischen Spruch und Begründung nicht ohne weiteres zu beantworten, wobei es nicht angeht, die Lösung dieser wesentlichen Frage zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (Hinweis E VfGH 29. Oktober 1990, VfSlg 12420; E 28. Mai 2013, 2013/05/0005), so entzieht sich ein solcher Bescheid der nachprüfenden Kontrolle des VwGH und erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Schlagworte

Spruch und Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090118.X02

Im RIS seit

11.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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