Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Es wurde eine "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBV 1990 sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß § 1 Abs. 10 AuslBV 1990 ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig. Die Behörde erster Instanz hat dennoch einen Feststellungsbescheid erlassen, obwohl sie dazu nicht zuständig war. Die belBeh hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der VwGH den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Die belBeh war zuständig, über die Berufung der Bfin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der VwGH darf diese gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen. Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) der vorliegenden Beschwerde setzt daher die Möglichkeit einer Verletzung in dem von der Bfin als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus. Die Bfin kann aber in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt "Bestätigung der Anzeige eines AuPair-Verhältnisses" durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.Es wurde eine "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBV 1990 sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz 10, AuslBV 1990 ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig. Die Behörde erster Instanz hat dennoch einen Feststellungsbescheid erlassen, obwohl sie dazu nicht zuständig war. Die belBeh hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der VwGH den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Die belBeh war zuständig, über die Berufung der Bfin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der VwGH darf diese gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen. Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) der vorliegenden Beschwerde setzt daher die Möglichkeit einer Verletzung in dem von der Bfin als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus. Die Bfin kann aber in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt "Bestätigung der Anzeige eines AuPair-Verhältnisses" durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090102.X01Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014