RS Vwgh 2013/11/12 2013/09/0102

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Veröffentlicht am 12.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AuslBV 1990 §1 Abs10;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es wurde eine "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBV 1990 sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß § 1 Abs. 10 AuslBV 1990 ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig. Die Behörde erster Instanz hat dennoch einen Feststellungsbescheid erlassen, obwohl sie dazu nicht zuständig war. Die belBeh hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der VwGH den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Die belBeh war zuständig, über die Berufung der Bfin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der VwGH darf diese gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen. Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) der vorliegenden Beschwerde setzt daher die Möglichkeit einer Verletzung in dem von der Bfin als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus. Die Bfin kann aber in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt "Bestätigung der Anzeige eines AuPair-Verhältnisses" durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.Es wurde eine "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBV 1990 sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz 10, AuslBV 1990 ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig. Die Behörde erster Instanz hat dennoch einen Feststellungsbescheid erlassen, obwohl sie dazu nicht zuständig war. Die belBeh hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der VwGH den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Die belBeh war zuständig, über die Berufung der Bfin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der VwGH darf diese gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen. Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) der vorliegenden Beschwerde setzt daher die Möglichkeit einer Verletzung in dem von der Bfin als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus. Die Bfin kann aber in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt "Bestätigung der Anzeige eines AuPair-Verhältnisses" durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090102.X01

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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