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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0032 E 26. Juni 2012 RS 3Stammrechtssatz
Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1 BDG 1979 entgegenzuwirken.Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 entgegenzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090044.X02Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014