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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Für die Form einer Weisung ist jede Art der Publikation zugelassen. Die Erteilung durch "Post It" und Kenntnisnahme durch den Beamten bewirkt die Erteilung einer gültigen Weisung. Im Regelfall ist jeder Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten. Eine Weisung liegt vor, wenn sie einen normativen Gehalt aufweist (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0175).Für die Form einer Weisung ist jede Art der Publikation zugelassen. Die Erteilung durch "Post It" und Kenntnisnahme durch den Beamten bewirkt die Erteilung einer gültigen Weisung. Im Regelfall ist jeder Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten. Eine Weisung liegt vor, wenn sie einen normativen Gehalt aufweist vergleiche E 6. März 2008, 2007/09/0175).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090044.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014