Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Auf eine von der Wirtschaftskammer erteilte Auskunft darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen, diese ist keine zur Vollziehung des AuslBG zuständige Behörde (vgl. E 8. August 2008, 2007/09/0240; E 23. Mai 2013, 2011/09/0206).Auf eine von der Wirtschaftskammer erteilte Auskunft darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen, diese ist keine zur Vollziehung des AuslBG zuständige Behörde vergleiche E 8. August 2008, 2007/09/0240; E 23. Mai 2013, 2011/09/0206).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090133.X01Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014