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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0097 E 12. November 2013Rechtssatz
Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nämlich nicht ausschlaggebend und es kann jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein (vgl. E 24. Jänner 2008, 2007/09/0239).Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nämlich nicht ausschlaggebend und es kann jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein vergleiche E 24. Jänner 2008, 2007/09/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090098.X01Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014