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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0073 E 24. Jänner 2014Rechtssatz
Bedient sich ein ausländischer Arbeitgeber für die Erfüllung eines mit einem inländischen Werkbesteller abgeschlossenen Werkvertrags ausländischer Arbeitskräfte, macht es zur Erfüllung des Tatbestands des § 18 Abs. 1 AuslBG grundsätzlich keinen Unterschied, ob dies eigene Arbeitskräfte des ausländischen Werkunternehmers oder diesem lediglich überlassende Arbeitskräfte sind. Entscheidend ist nur, dass gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG für diese zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entsendeten ausländischen Arbeitnehmer im Inland Entsendebestätigungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen auszustellen sind, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt.Bedient sich ein ausländischer Arbeitgeber für die Erfüllung eines mit einem inländischen Werkbesteller abgeschlossenen Werkvertrags ausländischer Arbeitskräfte, macht es zur Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG grundsätzlich keinen Unterschied, ob dies eigene Arbeitskräfte des ausländischen Werkunternehmers oder diesem lediglich überlassende Arbeitskräfte sind. Entscheidend ist nur, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG für diese zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entsendeten ausländischen Arbeitnehmer im Inland Entsendebestätigungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen auszustellen sind, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090070.X01Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014