Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Enthält ein Bescheid mehrere voneinander trennbare Teile, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden, handelt es sich in Wahrheit um mehrere selbständige Bescheide, die - jeder für sich - gesondert bekämpft werden können. In diesem Fall sind auch die Verfahren betreffend die Berufungsvorentscheidung voneinander trennbar. Die bescheiderlassende Behörde kann demnach auch nur einen Teil ihrer eigenständigen Entscheidungen durch Berufungsvorentscheidungen erledigen und bezüglich der restlichen die zweimonatige Frist ungenützt verstreichen lassen (vgl. E 27. Februar 2013, 2011/05/0101).Enthält ein Bescheid mehrere voneinander trennbare Teile, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden, handelt es sich in Wahrheit um mehrere selbständige Bescheide, die - jeder für sich - gesondert bekämpft werden können. In diesem Fall sind auch die Verfahren betreffend die Berufungsvorentscheidung voneinander trennbar. Die bescheiderlassende Behörde kann demnach auch nur einen Teil ihrer eigenständigen Entscheidungen durch Berufungsvorentscheidungen erledigen und bezüglich der restlichen die zweimonatige Frist ungenützt verstreichen lassen vergleiche E 27. Februar 2013, 2011/05/0101).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090051.X02Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014