RS Vwgh 2013/11/12 2012/09/0051

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Veröffentlicht am 12.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §64a Abs2;
AVG §64a Abs3;
AVG §64a;

Rechtssatz

Enthält ein Bescheid mehrere voneinander trennbare Teile, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden, handelt es sich in Wahrheit um mehrere selbständige Bescheide, die - jeder für sich - gesondert bekämpft werden können. In diesem Fall sind auch die Verfahren betreffend die Berufungsvorentscheidung voneinander trennbar. Die bescheiderlassende Behörde kann demnach auch nur einen Teil ihrer eigenständigen Entscheidungen durch Berufungsvorentscheidungen erledigen und bezüglich der restlichen die zweimonatige Frist ungenützt verstreichen lassen (vgl. E 27. Februar 2013, 2011/05/0101).Enthält ein Bescheid mehrere voneinander trennbare Teile, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden, handelt es sich in Wahrheit um mehrere selbständige Bescheide, die - jeder für sich - gesondert bekämpft werden können. In diesem Fall sind auch die Verfahren betreffend die Berufungsvorentscheidung voneinander trennbar. Die bescheiderlassende Behörde kann demnach auch nur einen Teil ihrer eigenständigen Entscheidungen durch Berufungsvorentscheidungen erledigen und bezüglich der restlichen die zweimonatige Frist ungenützt verstreichen lassen vergleiche E 27. Februar 2013, 2011/05/0101).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090051.X02

Im RIS seit

09.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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