Index
L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zunächst eine nach dem Salzburger Stadtrecht 1966 eingerichtete Oberbehörde im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen, auch wenn diese nicht im Instanzenzug befasst werden könnte (Hinweis B vom 18. Mai 2010, 2009/06/0247). Gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ist der Gemeinderat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (zu dem das Dienstrecht der Gemeindebeamten zählt) u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien (Nr. 379 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages dritte Session der 14. Gesetzgebungsperiode) sollte durch § 31a des Salzburger Stadtrechtes 1966 idF LGBl. Nr. 66/2011, in das oberste Aufsichtsrecht des Gemeinderates über die Allgemeine Berufungskommission keinesfalls eingegriffen werden. Darüber hinaus sieht § 31a Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 ein Abberufungsrecht von Mitgliedern der Allgemeinen Berufungskommission durch die hierarchisch gegliederte, unter der Leitung des Gemeinderates stehende Gemeindeverwaltung vor. Damit kommt aber unbeschadet des Fehlens eines Weisungsrechtes dem Gemeinderat als oberstem Organ der Landeshauptstadt Salzburg gegenüber der Allgemeinen Berufungskommission die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu (Hinweis Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, 2009/05/0273 und vom 4. März 2008, 2008/05/0037 zu den dem § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ähnlichen Bestimmungen der Stadtrechte von Linz bzw. Steyr).Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zunächst eine nach dem Salzburger Stadtrecht 1966 eingerichtete Oberbehörde im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen, auch wenn diese nicht im Instanzenzug befasst werden könnte (Hinweis B vom 18. Mai 2010, 2009/06/0247). Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ist der Gemeinderat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (zu dem das Dienstrecht der Gemeindebeamten zählt) u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien (Nr. 379 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages dritte Session der 14. Gesetzgebungsperiode) sollte durch Paragraph 31 a, des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, in das oberste Aufsichtsrecht des Gemeinderates über die Allgemeine Berufungskommission keinesfalls eingegriffen werden. Darüber hinaus sieht Paragraph 31 a, Absatz 2, des Salzburger Stadtrechtes 1966 ein Abberufungsrecht von Mitgliedern der Allgemeinen Berufungskommission durch die hierarchisch gegliederte, unter der Leitung des Gemeinderates stehende Gemeindeverwaltung vor. Damit kommt aber unbeschadet des Fehlens eines Weisungsrechtes dem Gemeinderat als oberstem Organ der Landeshauptstadt Salzburg gegenüber der Allgemeinen Berufungskommission die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu (Hinweis Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, 2009/05/0273 und vom 4. März 2008, 2008/05/0037 zu den dem Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 ähnlichen Bestimmungen der Stadtrechte von Linz bzw. Steyr).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120203.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017