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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/12/0092 B 16. September 2013 RS 2 (hier: betreffend das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)Stammrechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG 1984 sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Art. 69 Abs. 1 B-VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Bf als belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG das "Bundesministerium für Finanzen" bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat der nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG 1984 allenfalls zuständigen Bundesministerin für Finanzen zu. Damit bezeichnet der Bf nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG 1984 allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen könnte.Nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG 1984 sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Artikel 69, Absatz eins, B-VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Bf als belangte Behörde nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG das "Bundesministerium für Finanzen" bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat der nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG 1984 allenfalls zuständigen Bundesministerin für Finanzen zu. Damit bezeichnet der Bf nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG 1984 allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120169.X02Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014