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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Trennung der beiden in § 113 Abs. 10 GehG 1956 vorgesehenen Anträge bzw. Entscheidungen in erster Instanz erweist sich als höchst unzweckmäßig. Damit ist aber keine Aussage über die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung der Vornahme eines abgesonderten Abspruches über den Vorrückungsstichtag verbunden. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde kann nur erzielt werden, wenn die isolierte Vornahme der Festsetzung des Vorrückungsstichtages (mit einem Berufungsantrag in Richtung ihrer Aufhebung unter Erteilung eines Auftrages an die Erstbehörde darüber gemeinsam mit der besoldungsrechtlichen Stellung zu entscheiden) angefochten wird.Eine Trennung der beiden in Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 vorgesehenen Anträge bzw. Entscheidungen in erster Instanz erweist sich als höchst unzweckmäßig. Damit ist aber keine Aussage über die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung der Vornahme eines abgesonderten Abspruches über den Vorrückungsstichtag verbunden. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde kann nur erzielt werden, wenn die isolierte Vornahme der Festsetzung des Vorrückungsstichtages (mit einem Berufungsantrag in Richtung ihrer Aufhebung unter Erteilung eines Auftrages an die Erstbehörde darüber gemeinsam mit der besoldungsrechtlichen Stellung zu entscheiden) angefochten wird.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120040.X02Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014