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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert (vgl. als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert vergleiche als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120040.X01Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014