RS Vwgh 2013/11/13 2013/12/0040

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §113 Abs10;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert (vgl. als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert vergleiche als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120040.X01

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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