RS Vwgh 2013/11/13 2013/12/0026

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z1;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §249;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Verfügt die Behörde die Abberufung des Beamten von der Leitung einer bestimmten Abteilung und soll nach dem Spruch des Bescheides eine Weiterverwendung des Beamten in einer neu geschaffenen Abteilung erfolgen, ohne einen konkreten Arbeitsplatz zuzuweisen, stellt sich die angefochtene Personalmaßnahme als Abberufung von einer Verwendung ohne Zuweisung einer neuen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 2 Stmk. DBR 2003 dar. Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen entbehrt schon deshalb eines wichtigen dienstlichen Interesses, weil die von der Behörde für ihre Vorgangsweise ins Treffen geführten Absenzen des Beamten, der im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, kein rechtliches Hindernis darstellten, das Verfahren betreffend die Zuweisung einer neuen Verwendung weiterzuführen. Im vorliegenden Fall geht auch die Behörde davon aus, dass die "neu geschaffene" Abteilung Aufgabenbereiche bereit hält, die dem Beamten - unter Bedachtnahme auf seine Interessen - zugewiesen werden könnten.Verfügt die Behörde die Abberufung des Beamten von der Leitung einer bestimmten Abteilung und soll nach dem Spruch des Bescheides eine Weiterverwendung des Beamten in einer neu geschaffenen Abteilung erfolgen, ohne einen konkreten Arbeitsplatz zuzuweisen, stellt sich die angefochtene Personalmaßnahme als Abberufung von einer Verwendung ohne Zuweisung einer neuen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. DBR 2003 dar. Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen entbehrt schon deshalb eines wichtigen dienstlichen Interesses, weil die von der Behörde für ihre Vorgangsweise ins Treffen geführten Absenzen des Beamten, der im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, kein rechtliches Hindernis darstellten, das Verfahren betreffend die Zuweisung einer neuen Verwendung weiterzuführen. Im vorliegenden Fall geht auch die Behörde davon aus, dass die "neu geschaffene" Abteilung Aufgabenbereiche bereit hält, die dem Beamten - unter Bedachtnahme auf seine Interessen - zugewiesen werden könnten.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120026.X08

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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