RS Vwgh 2013/11/13 2013/12/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2013
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0012 E 13. November 2013 2013/12/0010 E 13. November 2013 2013/12/0011 E 13. November 2013

Rechtssatz

Der Beamte ist gegen die Vornahme von Dienstzuteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum dienstrechtlich keinesfalls wehrlos. Eine derartige Maßnahme ist - wie eine solche "bis auf Weiteres" - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung auch dienstrechtlich als eine intendierte Änderung der Dauerverwendung aufzufassen (Hinweis E vom 10. Oktober 2012, 2010/12/0198, und vom 5. September 2008, 2007/12/0078). Dem Beamten steht es diesfalls frei, sich auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit einer solchen sich zu Unrecht als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme zu berufen und einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu beantragen (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 21. Dezember 2010, 39/17- BK/10, 40/17-BK/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120009.X05

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten