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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ÄrzteG 1998;Rechtssatz
Das ÄrzteG 1998 begründet schon von seinem Regelungsgegenstand her keine Ansprüche von (ärztlichen) Beamten auf Überstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Hinweis des Beamten auf die Bestimmungen über die Gehälter der Universitätsassistenten und der Richteramtsanwärter geht schon deshalb ins Leere, weil der Bezug der entsprechenden Gehälter jedenfalls voraussetzt, dass der Beamte in die entsprechende Verwendungsgruppe ernannt worden ist. Schließlich vermag die privatrechtliche Rechtsgestaltung von Dienstverträgen durch Universitäten mit Turnus- bzw. Assistenzärzten keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Beamten auf Überstellung im Dienstverhältnis zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120005.X03Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014