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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 4 Abs. 1 BDG 1979 und die besonderen Ernennungsvoraussetzungen in Z. 16 iVm Z. 12 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen (für die Ernennung von Ärzten). § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennung notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgebenden Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstigen Eignungsgesichtspunkte. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beamten, wonach er nicht nur die Ernennungsvoraussetzungen in die Verwendungsgruppe MZO 1 erbracht habe, sondern auch seine damalige Verwendung deren Wertigkeit entsprochen habe, genügt es ihn auf die Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 2002/12/0176, vom 29. März 2012, 2011/12/0147, und vom 4. September 2012, 2012/12/0023, letzteres betreffend den vergleichbaren Fall einer Überstellung von MBO 2 in MBO 1, zu verweisen. Demnach begründet auch die Innehabung eines bereits der höheren Verwendung entsprechenden Arbeitsplatzes keine Verdichtung im Verständnis eines Anspruches des Beamten auf Überstellung.Die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, BDG 1979 und die besonderen Ernennungsvoraussetzungen in Ziffer 16, in Verbindung mit Ziffer 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen (für die Ernennung von Ärzten). Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennung notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgebenden Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstigen Eignungsgesichtspunkte. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beamten, wonach er nicht nur die Ernennungsvoraussetzungen in die Verwendungsgruppe MZO 1 erbracht habe, sondern auch seine damalige Verwendung deren Wertigkeit entsprochen habe, genügt es ihn auf die Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 2002/12/0176, vom 29. März 2012, 2011/12/0147, und vom 4. September 2012, 2012/12/0023, letzteres betreffend den vergleichbaren Fall einer Überstellung von MBO 2 in MBO 1, zu verweisen. Demnach begründet auch die Innehabung eines bereits der höheren Verwendung entsprechenden Arbeitsplatzes keine Verdichtung im Verständnis eines Anspruches des Beamten auf Überstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120005.X02Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014