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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4;Rechtssatz
Deutet die Dienstbehörde den Antrag des Beamten als einen solchen auf "rückwirkende Überprüfung" seiner Ernennungen in eine bestimmte Verwendungsgruppe und tritt der Beamte dieser Deutung seines Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen, kann die Rechtsauffassung, der Antrag sei schon mangels abstrakter Existenz eines subjektiven Rechts auf rückwirkende rechtsgestaltende Überstellung, auch bei Vorliegen aller Ernennungsvoraussetzungen, unzulässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120005.X01Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014