Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0039Rechtssatz
§ 184 Abs. 1 Stmk DBR 2003 ließe sich von seinem Wortlaut her als Ermächtigung an die Dienstbehörde zur Setzung einer eigenständigen rechtsgestaltenden dienstrechtlichen Maßnahme, nämlich einer "Überstellung" in eine niedrigere Gehaltsklasse deuten; eine am Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG orientierte Auslegung schließt es aber aus, dass die vorzitierte Bestimmung - wie es ihre isolierte Betrachtung möglich erscheinen ließe - die Dienstbehörde ermächtigen sollte, eine Rücküberstellung des Beamten in eine niedrigere Gehaltsklasse ohne das Vorliegen gesetzlich näher umschriebener Voraussetzungen vorzunehmen. Was unter "Rücküberstellung" zu verstehen ist erschließt sich vielmehr aus § 185 Abs. 1 und 5 Stmk DBR 2003, wonach eine solche dann vorliegt, wenn der Beamte "durch Verwendungsänderung oder Versetzung … abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt wird". Die Rücküberstellung stellt somit die gehaltsrechtliche Folge einer verschlechternder Verwendungsänderung oder Versetzung dar.Paragraph 184, Absatz eins, Stmk DBR 2003 ließe sich von seinem Wortlaut her als Ermächtigung an die Dienstbehörde zur Setzung einer eigenständigen rechtsgestaltenden dienstrechtlichen Maßnahme, nämlich einer "Überstellung" in eine niedrigere Gehaltsklasse deuten; eine am Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG orientierte Auslegung schließt es aber aus, dass die vorzitierte Bestimmung - wie es ihre isolierte Betrachtung möglich erscheinen ließe - die Dienstbehörde ermächtigen sollte, eine Rücküberstellung des Beamten in eine niedrigere Gehaltsklasse ohne das Vorliegen gesetzlich näher umschriebener Voraussetzungen vorzunehmen. Was unter "Rücküberstellung" zu verstehen ist erschließt sich vielmehr aus Paragraph 185, Absatz eins und 5 Stmk DBR 2003, wonach eine solche dann vorliegt, wenn der Beamte "durch Verwendungsänderung oder Versetzung … abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt wird". Die Rücküberstellung stellt somit die gehaltsrechtliche Folge einer verschlechternder Verwendungsänderung oder Versetzung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120004.X01Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017