RS Vwgh 2013/11/13 2013/12/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18;
DBR Stmk 2003 §184 Abs1;
DBR Stmk 2003 §185 Abs1;
DBR Stmk 2003 §185 Abs5;
DBR Stmk 2003 §20;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0039

Rechtssatz

§ 184 Abs. 1 Stmk DBR 2003 ließe sich von seinem Wortlaut her als Ermächtigung an die Dienstbehörde zur Setzung einer eigenständigen rechtsgestaltenden dienstrechtlichen Maßnahme, nämlich einer "Überstellung" in eine niedrigere Gehaltsklasse deuten; eine am Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG orientierte Auslegung schließt es aber aus, dass die vorzitierte Bestimmung - wie es ihre isolierte Betrachtung möglich erscheinen ließe - die Dienstbehörde ermächtigen sollte, eine Rücküberstellung des Beamten in eine niedrigere Gehaltsklasse ohne das Vorliegen gesetzlich näher umschriebener Voraussetzungen vorzunehmen. Was unter "Rücküberstellung" zu verstehen ist erschließt sich vielmehr aus § 185 Abs. 1 und 5 Stmk DBR 2003, wonach eine solche dann vorliegt, wenn der Beamte "durch Verwendungsänderung oder Versetzung … abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt wird". Die Rücküberstellung stellt somit die gehaltsrechtliche Folge einer verschlechternder Verwendungsänderung oder Versetzung dar.Paragraph 184, Absatz eins, Stmk DBR 2003 ließe sich von seinem Wortlaut her als Ermächtigung an die Dienstbehörde zur Setzung einer eigenständigen rechtsgestaltenden dienstrechtlichen Maßnahme, nämlich einer "Überstellung" in eine niedrigere Gehaltsklasse deuten; eine am Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG orientierte Auslegung schließt es aber aus, dass die vorzitierte Bestimmung - wie es ihre isolierte Betrachtung möglich erscheinen ließe - die Dienstbehörde ermächtigen sollte, eine Rücküberstellung des Beamten in eine niedrigere Gehaltsklasse ohne das Vorliegen gesetzlich näher umschriebener Voraussetzungen vorzunehmen. Was unter "Rücküberstellung" zu verstehen ist erschließt sich vielmehr aus Paragraph 185, Absatz eins und 5 Stmk DBR 2003, wonach eine solche dann vorliegt, wenn der Beamte "durch Verwendungsänderung oder Versetzung … abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt wird". Die Rücküberstellung stellt somit die gehaltsrechtliche Folge einer verschlechternder Verwendungsänderung oder Versetzung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120004.X01

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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