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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei macht - unter Berufung auf Bartos in Sonntag, ASVG3, 2012, Rz 3 zu § 412 - geltend, dass nach der Lehre die Berufung gegen Bescheide des Landeshauptmannes wahlweise auch direkt beim Landeshauptmann eingebracht werden könne. Diese auch noch in der 2013 erschienenen Folgeauflage des zitierten Werks ohne nähere Begründung vertretene Auffassung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2011/08/0220, dargelegt, dass der Landeshauptmann, der über einen Einspruch im Sinne des § 413 Abs 1 Z 1 ASVG entschieden hat, hinsichtlich der gegen diesen Einspruch erhobenen Berufung nicht als "Berufungsbehörde" im Sinne des § 63 Abs 5 dritter Satz AVG zu verstehen ist. Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 63 Abs 5 AVG gilt eine Berufung, die im mehrgliedrigen Instanzenzug bei der Zwischeninstanz, die den mit der Berufung anzufechtenden Bescheid erlassen hat, eingebracht wurde, nicht als rechtzeitig; Abweichendes gilt nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung oder bei rechtzeitiger Weiterleitung gemäß § 6 AVG.Die beschwerdeführende Partei macht - unter Berufung auf Bartos in Sonntag, ASVG3, 2012, Rz 3 zu Paragraph 412, - geltend, dass nach der Lehre die Berufung gegen Bescheide des Landeshauptmannes wahlweise auch direkt beim Landeshauptmann eingebracht werden könne. Diese auch noch in der 2013 erschienenen Folgeauflage des zitierten Werks ohne nähere Begründung vertretene Auffassung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2011/08/0220, dargelegt, dass der Landeshauptmann, der über einen Einspruch im Sinne des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG entschieden hat, hinsichtlich der gegen diesen Einspruch erhobenen Berufung nicht als "Berufungsbehörde" im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, dritter Satz AVG zu verstehen ist. Ausgehend vom klaren Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 5, AVG gilt eine Berufung, die im mehrgliedrigen Instanzenzug bei der Zwischeninstanz, die den mit der Berufung anzufechtenden Bescheid erlassen hat, eingebracht wurde, nicht als rechtzeitig; Abweichendes gilt nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung oder bei rechtzeitiger Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080239.X02Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014