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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, die Gebietskrankenkasse. Dem Landeshauptmann kommt im vorliegenden Fall die Rechtsstellung einer Rechtsmittelbehörde und nicht einer Behörde erster Instanz zu (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl 91/08/0022), sodass der Landeshauptmann nicht die Einbringungsstelle iSd § 63 Abs 5 erster Satz AVG ist.Im Beschwerdefall ist Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, die Gebietskrankenkasse. Dem Landeshauptmann kommt im vorliegenden Fall die Rechtsstellung einer Rechtsmittelbehörde und nicht einer Behörde erster Instanz zu vergleiche das hg Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl 91/08/0022), sodass der Landeshauptmann nicht die Einbringungsstelle iSd Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080239.X01Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014